Abmahnschreiben der Kanzlei Kilian Lenard auf einem Schreibtisch
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Abmahnung

Google-Fonts-Abmahnung 2022: Ismail und Lenard

Aktualisiert: 21. August 2026

Historischer Fallhinweis: Dieser Beitrag dokumentiert Schreiben aus der Google-Fonts-Abmahnwelle des Jahres 2022. Er berichtet nicht über eine aktuell laufende Versandaktion. Die rechtliche Einordnung wurde zum 21. August 2026 anhand veröffentlichter amtlicher Quellen aktualisiert.

Im September 2022 erreichten zahlreiche Webseitenbetreiber Schreiben, in denen Martin Ismail, bezeichnet als Mitglied einer „Interessengemeinschaft Datenschutz“, Ansprüche wegen der Einbindung von Google Fonts geltend machte. Versendet wurden die Schreiben durch Rechtsanwalt Kilian Lenard. Beanstandet wurde, dass beim Aufruf einer Website eine IP-Adresse an Server von Google übermittelt worden sei. Zugleich wurde eine Zahlung angeboten, mit der die Angelegenheit beendet werden sollte.

Ob ein solches Schreiben berechtigte Ansprüche auslöste, ließ sich schon damals nicht allein anhand des Schlagworts „Google Fonts“ beantworten. Entscheidend waren und sind der tatsächliche technische Ablauf, die konkrete Betroffenheit, die geltend gemachte Anspruchsgrundlage und die Umstände des Websitebesuchs.

Worum ging es in den Schreiben von 2022?

Die damaligen Schreiben warfen Webseitenbetreibern vor, Google Fonts dynamisch eingebunden zu haben. Nach der Darstellung sollte der Browser beim Seitenaufruf eine Verbindung zu Google herstellen und dabei insbesondere die IP-Adresse des Besuchers übertragen haben. Daraus wurden unter anderem eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts sowie Unterlassungs- und Zahlungsansprüche abgeleitet.

Als tatsächliche Grundlage kam es insbesondere auf folgende Fragen an:

  • War auf der konkret genannten URL im behaupteten Zeitpunkt überhaupt eine externe Schriftquelle eingebunden?
  • Wurde eine Verbindung zu einer Domain von Google oder einem anderen Drittanbieter aufgebaut?
  • Welche Daten wurden dabei technisch übermittelt?
  • Besuchte die im Schreiben genannte Person die Website selbst oder wurde der Abruf automatisiert ausgelöst?
  • Welche konkrete Beeinträchtigung oder welcher Schaden wurde behauptet und belegt?
  • Welche Ansprüche wurden genau geltend gemacht: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz oder lediglich ein Vergleichsangebot?

Ein gleichlautendes Musterschreiben ersetzte diese Prüfung nicht.

Was ist zum weiteren Verlauf amtlich veröffentlicht?

Die Berliner Polizei berichtete am 21. Dezember 2022 über Durchsuchungen in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des teils versuchten Abmahnbetrugs und der versuchten Erpressung in mindestens 2.418 Fällen. Die amtliche Meldung nannte keine Namen, beschrieb aber einen Berliner Rechtsanwalt und dessen Mandanten, den angeblichen Repräsentanten einer „IG Datenschutz“, sowie automatisiert veranlasste Websitebesuche. Eine solche Ermittlungsmaßnahme und ein Tatverdacht sind keine strafrechtliche Verurteilung. Aus der Meldung darf deshalb keine persönliche Schuldbehauptung abgeleitet werden.

Auch die Zivilrechtsprechung befasste sich mit dem damaligen Abmahnschema. Das Landgericht München I stellte in einem anonymisierten Verfahren vom 30. März 2023 fest, dass dem dortigen Anspruchsteller weder der behauptete Unterlassungs- noch der Schadensersatzanspruch zustand. Das Gericht stellte auf die fehlende persönliche Betroffenheit, den automatisierten Abruf und die besonderen Umstände der massenhaften Anspruchsverfolgung ab. Diese Entscheidung betrifft ihren eigenen Sachverhalt; sie ersetzt keine Prüfung jedes anderen Schreibens.

Besonders wichtig für den aktuellen Stand ist ein weiteres anonymisiertes Verfahren: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. August 2025 – VI ZR 258/24 – dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Einordnung dynamischer IP-Adressen, zu einem möglichen immateriellen Schaden bei bewusst provozierten Abrufen und zum unionsrechtlichen Missbrauchsverbot vorgelegt. Das Verfahren wird beim EuGH unter C-654/25 (Undelam) geführt und ist nach der amtlichen Verfahrensübersicht am 21. August 2026 noch anhängig.

Die Parteien werden dort anonymisiert. Der amtlich veröffentlichte Sachverhalt beschreibt jedoch ein im Oktober 2022 versandtes Schreiben eines Rechtsanwalts für ein Mitglied einer „IG Datenschutz“, automatisierte Websitebesuche und mehr als 100.000 gleichartige Schreiben. Die offenen Vorlagefragen zeigen: Gerade für absichtlich und automatisiert herbeigeführte Abrufe ist die unionsrechtliche Bewertung noch nicht abschließend geklärt.

Für ein konkretes, im Jahr 2022 von mir bearbeitetes Mandat wird in diesem Beitrag kein Verfahrensausgang behauptet. Ein amtlich veröffentlichtes Dokument, das sich diesem einzelnen Mandat anhand eines Aktenzeichens zuverlässig zuordnen lässt, liegt dem Beitrag nicht zugrunde. Mehr zum damaligen Schritt einer Klage finden Sie im Beitrag zur negativen Feststellungsklage bei einer Google-Fonts-Abmahnung.

Lokale und externe Google Fonts: der technische Unterschied

Für die datenschutzrechtliche Prüfung ist nicht entscheidend, wie eine Schriftart heißt, sondern von welchem Server sie beim Seitenaufruf geladen wird.

Externe oder dynamische Einbindung

Bei einer typischen Nutzung der Google Fonts CSS API verweist die Website auf eine externe CSS-Datei, etwa unter fonts.googleapis.com. Die darin bezeichneten Schriftdateien werden anschließend regelmäßig von einer weiteren Google-Domain geladen. Der Browser des Besuchers stellt dafür eigene HTTPS-Anfragen an den Drittanbieter. Technisch werden dabei mindestens die für die Verbindung erforderliche IP-Adresse und weitere Request-Daten übermittelt.

Das Landgericht München I beurteilte in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 – 3 O 17493/20 – die dortige automatische Weitergabe einer dynamischen IP-Adresse an Google ohne Einwilligung als rechtswidrigen Eingriff. Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Es bedeutet nicht, dass jeder externe Schriftabruf in jeder heutigen Konstellation automatisch rechtswidrig ist.

Zu prüfen sind unter anderem:

  • Verantwortlichkeit und konkreter Empfänger,
  • Art und Umfang der übertragenen Daten,
  • Zweck und Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO,
  • Erforderlichkeit und Interessenabwägung,
  • Zeitpunkt einer gegebenenfalls eingeholten Einwilligung,
  • Transparenz in der Datenschutzerklärung,
  • gegebenenfalls die Anforderungen an eine Drittlandübermittlung.

Ein Cookie-Banner löst das Problem nicht von selbst. Soll der Abruf auf eine Einwilligung gestützt werden, darf die externe Verbindung grundsätzlich nicht bereits vor der wirksamen Auswahl ausgelöst werden.

Lokale Einbindung

Bei einer lokalen Einbindung liegen CSS- und Schriftdateien auf dem eigenen Webserver oder einer selbst kontrollierten Infrastruktur. Der Browser muss für diese Schriftdateien dann keine Verbindung zu Google aufbauen. Das reduziert externe Datenflüsse und vereinfacht regelmäßig die datenschutzrechtliche Gestaltung.

„Lokal eingebunden“ sollte technisch überprüft werden. Themes, Plugins, Pagebuilder oder nachträglich geladene Komponenten können weiterhin externe Fonts oder andere Drittressourcen abrufen. Zusätzlich sind Lizenzbedingungen, Updates, Dateiformate, Ladezeit und Sicherheitskonfiguration zu beachten. Lokales Hosting beseitigt außerdem nicht rückwirkend die Frage, was bei einem früheren Seitenaufruf geschah.

Google-Fonts-Abmahnung erhalten: sieben sinnvolle Schritte

Auch bei einem älteren oder ungewöhnlich wirkenden Schreiben sollte die Reaktion nicht allein auf Erfahrungswerten beruhen.

  1. Fristen und Unterlagen sichern. Bewahren Sie Schreiben, Umschlag, Anlagen, E-Mail-Header und die behauptete technische Dokumentation vollständig auf. Notieren Sie den Eingangstag.
  2. Nicht ungeprüft zahlen oder unterschreiben. Eine Zahlung, ein Vergleich oder eine Unterlassungserklärung kann rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Umgekehrt sollte eine gesetzte Frist nicht einfach ignoriert werden.
  3. Absender und Anspruch genau prüfen. Stimmen Name, Kanzlei, Aktenzeichen, Vollmacht, Kontaktdaten und Forderung zusammen? Welche Person soll wann welche URL aufgerufen haben?
  4. Technischen Sachverhalt untersuchen. Prüfen Sie Quellcode und Netzwerkverkehr auf externe Font-, CSS- und CDN-Anfragen. Entscheidend ist möglichst auch die damalige Fassung der Website, nicht nur der heutige Zustand. Backups, Deployment-Protokolle und Änderungsverläufe können dafür wichtig sein.
  5. Unnötige externe Abrufe abstellen. Wenn Schriften ohne tragfähiges Konzept von Drittservern geladen werden, ist lokales Hosting oder eine Systemschrift häufig die datensparsamere Lösung. Testen Sie danach alle Seitentypen und Endgeräte erneut.
  6. Ansprüche einzeln bewerten. Persönliche Betroffenheit, automatisierter Abruf, Nachweis der Übermittlung, behaupteter Schaden, Unterlassungsgefahr und mögliche Einwendungen sind getrennt zu prüfen. Die anhängige EuGH-Sache C-654/25 mahnt gerade bei pauschalen Prognosen zur Zurückhaltung.
  7. Antwortstrategie wählen. Je nach Fall kommen eine begründete Zurückweisung, eine Nachfrage nach Belegen, Verhandlungen oder eine gerichtliche Klärung in Betracht. Eine negative Feststellungsklage ist nur eine von mehreren Optionen und bringt ein eigenes Kostenrisiko mit sich.

Wie lässt sich die Website heute vorbeugend prüfen?

Webseitenbetreiber sollten nicht nur nach dem Begriff „Google Fonts“ im Quellcode suchen. Aussagekräftiger ist ein Test des tatsächlichen Netzwerkverkehrs:

  • Starten Sie einen Seitenaufruf ohne bereits gespeicherte Einwilligung.
  • Prüfen Sie in den Entwicklertools des Browsers alle Anfragen an Dritt-Domains.
  • Testen Sie Startseite, Unterseiten, Formulare, eingebettete Medien und Fehlerseiten.
  • Wiederholen Sie den Test nach Zustimmung und nach Ablehnung im Consent-Tool.
  • Dokumentieren Sie die Ergebnisse und den Zeitpunkt der Prüfung.
  • Aktualisieren Sie die Datenschutzerklärung entsprechend der realen Datenflüsse.

Ein einzelner Online-Scanner kann einen ersten Hinweis liefern, aber keine vollständige technische oder rechtliche Prüfung ersetzen. Zwischenspeicher, bedingtes Laden, unterschiedliche Geräte und Inhalte von Drittanbietern können das Ergebnis verändern.

Häufige Fragen zu den Schreiben von Ismail und Lenard

Sind die Schreiben aus 2022 heute automatisch erledigt?

Nein, eine pauschale Aussage wäre unseriös. Ob aus einem alten Schreiben noch etwas folgt, hängt unter anderem vom damaligen Verlauf, weiteren Erklärungen, Zahlungen, gerichtlichen Schritten und möglichen Fristen ab. Bei neuer Post zu einem Altfalls sollte die gesamte Korrespondenz geprüft werden.

Muss eine Forderung allein wegen Google Fonts bezahlt werden?

Nein. Die bloße Nennung von Google Fonts beweist weder eine konkrete Datenübermittlung noch sämtliche Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs. Ebenso sollte eine tatsächlich externe Einbindung nicht verharmlost werden. Technik und Anspruch sind im Einzelfall zu prüfen.

Ist die externe Einbindung von Google Fonts immer verboten?

Nicht automatisch. Sie löst aber einen zusätzlichen Datenfluss zum Drittanbieter aus, für den Verantwortlichkeit, Rechtsgrundlage, Transparenz und gegebenenfalls Drittlandanforderungen geprüft werden müssen. Lokales Hosting vermeidet diese spezielle externe Verbindung und ist deshalb häufig die robustere Gestaltung.

Reicht es, Google Fonts nach Erhalt des Schreibens lokal zu hosten?

Die Umstellung kann künftige Abrufe über Google verhindern. Sie beantwortet aber nicht automatisch, ob der behauptete frühere Abruf stattgefunden hat oder ob daraus Ansprüche entstanden sind. Deshalb sollten Beweissicherung und technische Korrektur getrennt behandelt werden.

Gibt es inzwischen eine höchstrichterliche Entscheidung zur damaligen Abmahnwelle?

Der BGH hat noch nicht abschließend entschieden. Er hat das Verfahren VI ZR 258/24 ausgesetzt und dem EuGH Fragen vorgelegt. Das EuGH-Verfahren C-654/25 ist mit Stand 21. August 2026 anhängig.

Einordnung und Unterstützung

Die Abmahnwelle von 2022 darf weder mit einer pauschalen Zahlungsempfehlung noch mit einer pauschalen Entwarnung beantwortet werden. Die amtlichen Entscheidungen zeigen vielmehr, wie stark persönliche Betroffenheit, technischer Ablauf, Schaden und Motiv des Seitenabrufs den Einzelfall prägen.

Amtliche und technische Quellen

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 21. August 2026.